Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses

Im Rahmen der letzten großen Novellierung der Regelungen betr. Fahrtkostenzuschuss (2. Dienstrechts-Novelle 2007) konnte die GÖD die automatische Valorisierung der Beträge durchsetzen. Diese erfolgt nun zum siebten Mal.

Der Fahrtkostenzuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale. Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (L 34) muss beim Dienstgeber abgegeben werden.

Ab 1. Februar 2023* beträgt der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat (in Klammer die bisherigen Beträge)

bei Anspruch auf das „kleine“ Pendlerpauschale

Einfache FahrtstreckeFahrtkostenzuschuss (in Euro)
20 km bis 40 km24,18 (23,01)
mehr als 40 km bis 60 km47,82 (45,50)
mehr als 60 km71,47 (68,01)

bei Anspruch auf das „große“ Pendlerpauschale

Einfache FahrtstreckeFahrtkostenzuschuss (in Euro)
2 km bis 20 km13,16 (12,52)
mehr als 20 km bis 40 km52,20 (49,67)
mehr als 40 km bis 60 km90,87 (86,47)
mehr als 60 km129,77 (123,48)

*Falls der erhöhte Fahrtkostenzuschuss auf dem Februargehaltszettel noch nicht aufscheint, wird die Differenz nachbezahlt.



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