Landesfrauenausschuss

Landesfrauenausschuss

 

Ein Landesfrauenausschuss ist in jedem Bundesland einzurichten. Vorschlagsberechtigt für Kandidatinnen zum Landesfrauenausschuss sind der Landesfrauenausschuss sowie die für den Landesfrauenausschuss aktiv wahlberechtigten Personen.

Eingebrachte Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Personen unterstützt werden. Die Größe der Landesfrauenausschüsse richtet sich nach den FSG/GÖD-Mandaten im jeweiligen Landesvorstand bzw. im Vorstand (Wien) und ist nach oben begrenzt mit der maximal 3-fachen Anzahl der FSG-Mandate im jeweiligen Gremium.

Aktiv wahlberechtigt für die Mitglieder des Landesfrauenausschusses sind alle einer Landesleitung angehörenden FSG/GÖD-Funktionärinnen sowie die weiblichen Mitglieder der Landesvorstandsfraktion. Wahlberechtigt in Wien sind die weiblichen Mitglieder der Fraktion einer Bundesleitung, soweit sie in Wien tätig sind, und die Mitglieder des FSG/GÖD-Bundesfrauenausschusses, soweit sie in Wien tätig sind.

Zur Durchführung der Wahl ist ein fraktioneller Landesfrauenkongress abzuhalten. Dieser hat den Landesfrauenausschuss und aus dessen Mitte die Landesfrauenvorsitzende und ihre Stellvertreterinnen zu wählen.